Die Finanzierung der Religionsgemeinschaften, inbesondere die Kirchensteuer
Von Heinrich de Wall
Wie andere Vereinigungen benötigen auch die Religionsgemeinschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben finanzielle Mittel, die vor allem durch Beiträge der Mitglieder aufgebracht werden. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Religionsgemeinschaften die Mittel für ihre Tätigkeit selbst aufbringen müssen. Dafür kommen insbesondere Mitgliedsbeiträge in Betracht. Den Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, räumt Art. 137 Abs. 6 WRV das Recht zur Erhebung von Steuern aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten ein. Dies sind die sogenannten „Kirchensteuern“, die auch von anderen Religionsgemeinschaften als den Kirchen erhoben werden können, sofern sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Der unpassende, aber eingeführte Begriff „Kirchensteuer“ soll der Verständlichkeit halber auch hier verwendet werden. Obwohl die Kirchensteuer nicht mehr ist als eine besondere Form der Erhebung von Mitgliedsbeiträgen, ist sie immer wieder Gegenstand von Kritik. So soll die Kirchensteuer ein Privileg der Großkirchen sein. Das ist aber deshalb falsch, weil nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 und 6 WRV jede Religionsgemeinschaft, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert ist, das Recht der Steuererhebung besitzt. Die Voraussetzungen dafür sind, wie soeben dargelegt, formaler Natur und haben mit einer ungerechtfertigten Begünstigung bestimmter Religionsgemeinschaften nichts zu tun. Auch die Kritik, dass die Möglichkeit des staatlichen Zwangs bei der Beitreibung der Kirchensteuer Zeichen mangelnder Trennung von Kirche und Staat sei, geht an der Sache vorbei. Jeder Mitgliedsbeitrag zu einem beliebigen Verein ist bei einer unberechtigten Weigerung des Mitglieds mithilfe staatlichen Zwangs eintreibbar: Der Verein kann vor den ordentlichen Gerichten ein entsprechendes Urteil erwirken. Dieses ist durch den staatlichen Gerichtsvollzieher zwangsweise vollstreckbar.
Die Besonderheit des Mitgliedsbeitrages in Form der Kirchensteuer besteht darin, dass der Betrag auch ohne vorherige Anrufung des Gerichts eingetrieben werden kann. Allerdings ist selbstverständlich nachträglicher Rechtsschutz für den Kirchensteuerpflichtigen nicht ausgeschlossen. Einen Eingriff in die Religionsfreiheit der Mitglieder enthält die Kirchensteuer nicht. Jedermann kann sich ihr durch Austritt aus seiner Religionsgemeinschaft entziehen.
Die Kirchensteuer darf als besondere Form eines Mitgliedsbeitrages nicht
Nichtmitgliedern erhoben werden. Das gebietet deren Religionsfreiheit. Nie-
mand, der nicht Mitglied der entsprechenden Religionsgemeinschaft ist, wird zu Kirchensteuern herangezogen. Die Verwirklichung dieses Grundsatzes wirft in der komplizierten Steuer- und Sozialrechtsordnung der Bundesrepublik erhebliche Schwierigkeiten in Einzelfragen auf, etwa bei der Besteuerung von Ehegatten verschiedenen Bekenntnisses, die gemeinsam zur Steuer veranlagt werden. Diese Rechtsprobleme sind nicht in der Kirchensteuer begründet, sondern in den Feinheiten des deutschen Steuerrechts. Sie sind von Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung im Sinne der Religionsfreiheit gelöst worden.
In Art. 137 Abs. 6 WRV wird den öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaften lediglich das Recht garantiert, „aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten“ Steuern zu erheben. Darüber geht das geltende System des Kirchensteuerabzugs hinaus. Die Kirchensteuer wird ganz überwiegend als fester Prozentsatz der Lohn- bzw. Einkommenssteuer erhoben, in der Regel mit der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber vom Lohn bzw. Gehalt des Arbeitnehmers abgezogen und dann über die staatlichen Finanzämter an die Kirchen weitergeleitet. Das stellt eine erhebliche und sinnvolle Vereinfachung des Verfahrens dar. Zum Ersten existieren nämlich die in Art. 137 Abs. 6 WRV genannten bürgerlichen Steuerlisten nicht. Sie müssten eigens für die steuererhebenden Religionsgemeinschaften aufgestellt werden. Zum Zweiten lässt sich der Staat seine Dienste bei Einzug und Verwaltung der Kirchensteuer mit einem bestimmten Prozentsatz des Kirchensteueraufkommens bezahlen. Zum Dritten erspart diese Form der Steuerverwaltung den Aufbau einer eigenen Steuerverwaltung durch die Religionsgemeinschaften, die ihrerseits einen erheblichen Teil der Einnahmen kosten würde. Die Arbeitgeber müssen ohnehin die Lohnsteuer der Arbeitnehmer ans Finanzamt abführen. Sie werden bei der Erhebung der Kirchensteuer ebenso für den Staat tätig wie bei der Lohnsteuer. Die derzeitige Form der Steuererhebung sichert mit einem Minimum an Aufwand ein Maximum an Ertrag, ohne dass dadurch die Religionsfreiheit eingeschränkt oder sonstige Grundrechte oder …
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Der vollständige Artikel umfasst 3 Seiten
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