de Wall, Das Wirken der Religionsgemeinschaften in der Öffentlichkeit und in staatlichen Einrichtungen

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Das Wirken der Religionsgemeinschaften in der Öffentlichkeit und in staatlichen Einrichtungen Von Heinrich de Wall Da sich die Religionsfreiheit nicht in einem Schutz der religiösen (Haus-)Andacht erschöpft, ist auch das Wirken der Individuen und der Religionsgemeinschaften in der Öffentlichkeit geschützt. Dass dies sich bereits aus der Religionsfreiheit nach dem Verständnis des Grundgesetzes ergibt, ist deshalb hervorzuheben, weil es weder für vergangene Zeiten noch für alle Staaten gilt. Unter dem Grundgesetz ist dagegen die Religionsausübung weder inhaltlich auf Kultushandlungen beschränkt (s. o.), noch brauchen sich die Individuen und Religionsgemeinschaften auf den internen Bereich zu beschränken, sondern können sich selbstverständlich damit an die Öffentlichkeit wenden. Da die Grundrechte in erster Linie Rechte zur Abwehr staatlicher Eingriffe in den Bereich bürgerlicher Freiheit sind, dagegen aber keine Rechte auf Zugang zu staatlichen Einrichtungen vermitteln, wären allerdings die religiösen Entfaltungsmöglichkeiten in einem Staat, der sich wie die Bundesrepublik zahlreicher Lebensbereiche umfassend annimmt, gerade für zentrale Bereiche äußerst eingeschränkt. Das gilt in besonderem Maße für das Schul- und das Hochschulwesen, das der Staat weitgehend monopolisiert hat, das gilt aber auch für andere Bereiche wie für die Krankenfürsorge. Ähnlich ist die Problematik bei der Religionsausübung in Polizei, im Grenzschutz und im Militär. Anstalts- und Militärseelsorge Für die Bundeswehr, Krankenhäuser, Strafanstalten und ähnliche öffentliche Anstalten garantiert daher Art. 140 GG i. V. m. Art. 141 WRV, dass die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen sind. Wichtig ist in diesem Zusammenhang - gegen vor allem hinsichtlich der Militärseelsorge weitverbreiteten Missverständnissen - festzuhalten, dass die Militär- und Anstaltsseelsorge nicht Zeichen einer besonderen Verbundenheit von Staat und Kirche ist, sondern dass es hier vor allem um die religiöse Versorgung und damit die Religionsfreiheit der Soldaten, Polizisten, Kranken usw. geht. Die „negative“ Religionsfreiheit ist dadurch gesichert, dass in der Anstaltsseelsorge jeglicher Zwang fernzubleiben hat. I - 6.9 Wirken der Religionsgemeinschaften in der Öffentlichkeit Religionsunterricht an öffentlichen Schulen Die Garantie des Religionsunterrichts an den öffentlichen Schulen in Art. 7 Abs. 3 GG dient dazu, im weitgehend verstaatlichten Schulwesen religiöse Unterweisung über die bloß religionskundliche Information hinaus zu ermöglichen. Dies ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil die Schüler zu einem eigenverantworteten und eigengestalteten Leben in der Gesellschaft befähigt werden sollen, wozu auch die religiöse Komponente gehört. Der Staat nimmt einen eigenen Erziehungsauftrag neben den Eltern wahr. Würde die religiöse Dimension hier ausgeklammert, bedeutete diese Abwertung als private Marginalie eine Stellungnahme des Staates gegen die Religion. Der Religionsunterricht im Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG ist ein konfessioneller bzw. religiös gebundener Unterricht (BVerfGE 74, 244 251) - er wird als katholischer, evangelischer, jüdischer oder islamischer Religionsunterricht erteilt. Er dient nämlich nicht allein der Information über die verschiedenen Religionen, sondern soll die Lehre einer Religion zum Ausgangspunkt religiöser Erziehung nehmen. Er dient so der religiösen Identitätsbildung und damit der Religionsfreiheit der Schüler, wie auch dem religiösen Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) und dem religiösen Verkündigungsrecht der Religionsgemeinschaften, das insofern in den Bereich der Schule ausgeweitet wird. Der „negativen“ Religionsfreiheit anderer ist durch das Recht der Erziehungsberechtigten zur Abmeldung vom Religionsunterricht Rechnung getragen (Art. 7 Abs. 2 GG), das in den meisten Bundesländern vom 14. Lebensjahr an beim Schüler selbst liegt. Der Ersatzunterricht in Ethik o.ä. für solche Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die grundrechtliche Bedeutung des Religionsunterrichts und seine Garantie selbst sind unabhängig von der Religionsstatistik. Dass in den neuen Bundesländern die Zahl der Kirchenmitglieder erheblich geringer ist als in den alten, stellt seine Legitimation nicht infrage. Dennoch sieht das Land Brandenburg unter rechtlich umstrittener Berufung auf Art. 141 GG keinen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach vor, sondern hat einen - vorbehaltlich einer Befreiungsmöglichkeit - für alle Schüler verbindlichen Unterricht in Lebensgestaltung, Ethik, Religionskunde (LER) eingerichtet, dessen Inhalt allein vom Staat bestimmt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidung, ob dieser Unterricht mit dem Grundgesetz in Einklang steht und ob das Land Brandenburg zur Einführung des Religionsunterrichts als …
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