Islam und Wirtschaft
HAYRETTIN AYDIN
Wirtschaft in den religiösen Quellen
In den religiösen Quellen des Islam (Qur’a¯n, Sunna) gibt es nur wenige Stellen, die sich auf wirtschaftliche Aktivitäten und Transaktionen beziehen und diese konkret regeln. Unabhängig davon ist jedoch im Verlauf der islamischen Rechtsgeschichte eine umfangreiche Literatur mit detaillierten Bestimmungen zu Einzelfragen und Einzelfällen im Wirtschaftsleben entstanden. Diese Tradition hat sich als eine sehr dynamische erwiesen, die zu verschiedenen Zeiten und in unterschiedlichen geografischen Regionen zu je eigenen Antworten geführt hat und unter den Rahmenbedingungen der Moderne und auch der Postmoderne religiös begründete Antworten auf aktuelle Entwicklungen zu geben weiß, die für einen Teil der Muslime als verbindlich angenommen werden. Insgesamt spiegelt sich hierin ein breites Spektrum an religiösen Selbstverständnissen und Überzeugungen wider, das von orthodox-konservativ bis zu liberal-modernistischen Interpretationen reicht. Für die Gegenwart be deutet dies zugleich, dass die Globalisierung als Trend auch zu einer Transnationalisierung der Diskussionen der islamischen Rechtsgelehrten als auch praktizierender muslimischer „Laien“ führt.
Grundsätzlich sollte erwähnt sein, dass im Islam das Privateigentum einen festen Platz hat und ökonomische Aktivitäten nicht nur gutgeheißen werden, sondern als existenzsichernde Tätigkeit und gottgefälliges Werk gelten. Privatbesitz ist hier nicht in einem absoluten Sinne zu verstehen. In einem absoluten Sinne ist Gott der Besitzer von allem, im konkreten sozialen Kontext ist jedoch der Mensch berechtigt, Privatbesitz zu führen. Der Besitz ist dem Menschen zur Nutzung anvertraut, wobei jedoch bestimmte Regeln und Grund - sätze einzuhalten sind. Das Recht auf Privateigentum schließt auch Produk - tionsmittel ein und bedeutet, dass andere Personen auf der Basis eines Lohnes beschäftigt werden können.
Riba¯’-Verbot
Eine koranische Bestimmung, die dem Wirtschaften Grenzen setzt, ist das Riba¯’-Verbot. Riba¯’, das wörtlich „Zunahme“ bzw. „Vermehrung“ bedeutet und in verschiedenen Suren als Begriff genannt wird (2,275; 3,131; 4,161;
30,40), wird in der deutschsprachigen Literatur wahlweise mit dem Begriff „Wucher“ oder auch „Zins“ wiedergegeben. Die Verwendung dieses koranischen Begriffes bezieht sich auf Kapitalgeschäfte, bei denen durch den Verleih eine Geldsumme um ein Mehrfaches erhöht wurde. In der späteren Interpre - tation islamischer Rechtsgelehrter setzte sich mehrheitlich die Auffassung durch, dass eine Erhöhung bzw. ein Gewinn auf eine verliehene Geldsumme grundsätzlich unter die Riba¯’-Bestimmung falle und somit nicht legitim sei [vgl. Rahman 1974]. Die Illegitimität wird darin gesehen, dass der Gläubiger unabhängig von dem Erfolg oder Misserfolg einer Investition eine feste Summe, d.h. einen Zins verlangt und somit ein einseitiges Risiko auf Seiten des Kreditnehmers bestehe. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass unter den islamischen Rechtsgelehrten keine Einigkeit darüber herrscht, wie weitreichend der Ausdruck zu verstehen und dementsprechend zu interpretieren sei. So wird der Begriff Riba¯’ von einigen dahingehend interpretiert, dass hierunter lediglich die Verdoppelung der Schuldsumme falle. Andere islamische Wirtschaftstheoretiker erklären Zins für legitim, wenn er als Rate des Profits bzw. Gewinnes verstanden wird, was in der Umkehrung jedoch bedeutet, dass es sich um ein Geschäft handelt, bei dem man entsprechend auch an Verlusten beteiligt werden muss. In einigen zeitgenössischen Erörterungen hinsichtlich des Geltungsbereiches des Verbotes werden dem Begriff Riba¯’ in der Bedeutung von Wucher die Begriffe Ribh bzw. Fa¯’iz im Sinne eines le - gitimen Zinses gegenüber gestellt, der um die schädlichen Aspekte des Riba¯’ bereinigt ist und eine bestimmte Höhe nicht überschreitet.
Im Zuge von Modernisierungsbestrebungen im 19. und 20. Jahrhundert kam es zu ersten Lockerungen bzw. Neudefinitionen der Riba¯’-Regelung. Im Osmanischen Reich wurde bereits im 19. Jahrhundert (1887) eine Zinsverordnung verabschiedet, in der eine maximale Zinshöhe von 9 % und die Bestimmung festgelegt wurde, dass die Zinshöhe niemals den verliehenen Betrag überschreiten dürfe, auch wenn die Rückzahlung mehrere Jahre später erfolge [vgl. Uludagˇ 1998]. Versuche der Neubewertung und -regelung der Riba¯’-Bestimmung gab es im 19. und 20. Jahrhundert auch unter liberalen Modernisten. Beispiele hierfür sind der Ägypter Muhammad’ Abduh, der in seinem Kommentar zum Koran Kapitalzins im Handel und in der Produktion als legitim bewertete, oder der Rektor der Al-Azhar-Universität, Scheich Schaltut, der 1963 eine Fatwa erließ, die den Bankenzins für legitim erklärte. Später annulierte er diese Fatwa jedoch wieder, ohne dass er dies begründete. Für viele eher traditionalistisch ausgerichtete Rechtsgelehrte fällt die Zinswirtschaft, auf der das moderne Bankenwesen fußt, grundsätzlich unter Riba¯’ und wird deshalb abgelehnt. Auch wenn viele Muslime in islamisch geprägten wie auch
nicht islamisch geprägten Ländern dem normalen Bankenwesen gegenüber …
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Der vollständige Artikel umfasst 15 Seiten
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