IV - 3.2.1

Islamische Bestattungen in Deutschland

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Islamische Bestattungen IV - 3.2.1 IV - 3.2.1 Islamische Bestattungen in Deutschland Von Thomas Lemmen „ES GIBT KEINEN GOTT AUSSER GOTT UND MOHAMMED IST GOTTES PROPHET WIR SCHRITTEN DIE WEGE, DIE UNS DIE ALLMACHT GAB VON DER BAHN SEINES SCHICKSALS WEICHT NIEMAND AUF ERDEN AB IN WELCHEM LANDE EINEM MENSCHEN ZU ENDEN BESTIMMT DORT UND SONST NIRGENDS FINDET ER TOD UND GRAB EIN JEGLICHES DING AUF ERDEN IST VERGÄNGLICH UND ES BLEIBT ALLEIN DAS ANTLITZ DES HERRN IN SEINER ERHABENHEIT UND GRÖSSE“ (Inschrift auf einem Gedenkstein für kriegsgefangene Muslime auf dem Fried­ hof Zehrensdorf, zitiert nach Höpp 1997, S. 133) Religiöse Grundlagen Der Glaube an die Auferstehung der Toten gehört zu den wesentlichen Inhalten islamischen Glaubens. Der Koran bringt diese Überzeugung an vielen Stellen zum Ausdruck. Diejenigen, die daran zweifeln, fordert er durch den Vergleich mit der erblühenden Natur nach einem Regenschauer zum Glauben auf: „Dies (geschieht) deshalb, weil Gott wahrhaftig (w. die Wahrheit) ist, die Toten (wie­ der) zum Leben bringt und zu allem die Macht hat, und weil die Stunde (des Gerichts) - an ihr ist nicht zu zweifeln - kommen und Gott (alle), die in den Gräbern sind, auferwecken wird“ (Sure 22,6 + 7). Für den gläubigen Muslim ist das jenseitige Leben daher genauso eine Realität wie das diesseitige. Wie in seinem Leben, soll er auch im Sterben und Tod ganz Gott gehören: „Sag: Mein Gebet und meine Opferung (oder: mein Ritual), mein Leben und mein Tod ge­ hören Gott, dem Herrn der Menschen in aller Welt“ (Sure 6,162). Die einzelnen Bestandteile des islamischen Bestattungsrituals verdeutlichen diese Ausrichtung des Menschen in seinem ganzen Dasein auf Gott. Ihr Vollzug und ihre Bedeu­ tung läßt sich allein auf diesem Hintergrund erschließen. Für das richtige Verständnis dieser Zusammenhänge ist weiterhin wichtig, daß die Bestattungsvorschriften Gegenstand des islamischen Rechts, der scharia, sind. Die einzelnen Bestimmungen fallen dabei in den Bereich der sogenannten gottesdienstlichen Handlungen (ibadat\ wozu die Vorschriften zum rituellen Pflichtgebet, dem Fasten, der Pflichtabgabe und der Wallfahrt gehören (Antes 1987, S. 155-157). Diese Einordnung bedeutet, daß die Ausführung des Rituals nicht dem Belieben des einzelnen Gläubigen anheimgestellt ist, vielmehr eine Verpflichtung für die Gemeinschaft der Muslime darstellt. Indem einige von ih­ Klöcker/Tworuschka: Handbuch der Religionen 4. EL 2000 1 --- Seite 1 Ende --- IV - 3.2.1 Islamische Bestattungen nen die vorgeschriebenen Handlungen vollziehen, erfüllen sie die Verpflichtung aller. Wenn hingegen die Ausführung bestimmter Bestandteile oder des gesamten Rituals unterbleibt, sind alle dafür verantwortlich. Daraus ergibt sich, daß Muslime die Durchführung einer islamischen Bestattung als Angelegenheit der Gemein­ schaft betrachten und um die ordnungsgemäße Einhaltung der einzelnen Vorschrif­ ten bemüht sind. Diese lassen sich in ihrer konkreten Gestalt nicht unmittelbar im Koran finden, sondern vielmehr in der prophetischen Tradition, der sunna, was sie jedoch nicht weniger verbindlich macht. Während der Koran die grundsätzlichen Aus­ sagen über das Leben nach dem Tod und das Gericht am Jüngsten Tag formu­ liert, enthalten die Aufzeichnungen der Aussagen und Handlungsweisen des Propheten Muhammad zahlreiche Einzelheiten zu Bestattungsfragen, die die Sammler dieser Überlieferungen in ihren Werken zusammengetragen haben. Aufgrund von Aussagen des Korans, daß der Prophet für die Gläubigen ein „schönes Beispiel“ (Sure 33,21) ist und er ihnen „gebietet, was recht ist, verbie­ tet, was verwerflich ist, die guten Dinge für erlaubt und die schlechten für ver­ boten erklärt“ (Sure 7,157), ergibt sich daraus unmittelbar der normative Bedeutungsgehalt der prophetischen Tradition für islamische Bestattungen. Dabei haben die einzelnen Handlungen in ihrem Ablauf eine Konkretisierung durch die jeweiligen Regelungen der vier sunnitischen Rechtsschulen und der schiitischen Rechtsschule erfahren. Über das Grundmuster einer Bestattung hin­ aus haben sich die Gelehrten der verschiedenen Rechtsschulen um eine mög­ lichst genaue Festlegung der Einzelheiten in der Durchführung des Geschehens bemüht. Die sich daraus ergebenden Unterschiede betreffen nicht die Handlun­ gen an sich, sondern deren konkrete Ausführung. Es geht zum Beispiel nicht um die Waschung oder das Totengebet als solches, sondern darum, ob die Waschung mit kaltem oder warmem Wasser vorzunehmen ist und darum, ob das Gebet in oder außerhalb der Moschee verrichten werden muß (Nader 1968, S. 136-139). Das islamische Bestattungsritual hat darüber hinaus seine Prägung durch die jeweiligen kulturellen oder sozialen Gepflogenheiten erfahren. Auch wenn sie nie Bestandteil des islamischen Rechts geworden sind und die Rechtsgelehrten sie stets abgelehnt haben, wurden sie im Verständnis vieler Muslime dennoch zu unverzichtbaren Bestandteilen der Bestattungskultur. Hierzu gehören die ägyptischen Hügelgräber genauso wie die in Form von Turbanen gestalteten Grabsteine der osmanischen Tradition (Makbara, in: Encyclopaedia of Islam Bd. 6, S. 122-128). Bestattungsvorschriften im einzelnen Unmittelbar nach Eintritt des Todes beginnen die Vorbereitungen für die Bestat­ tung, die entweder noch am selben oder am folgenden Tag stattfindet. 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