Religions- und Ethikunterricht in Bayern II - 4.2.4.2
II - 4.2.4.2 Religions- und Ethikunterricht in Bayern
Von Hansjörg Biener
Das bayerische Schulwesen
Im Unterschied zu anderen Bundesländern hat die Bayerische Staatsregierung
bisher am dreigliedrigen Schulsystem festgehalten. Auf die Grundschule folgen
die Hauptschule (5-9/10), die Realschule (seit 2001: 5-10) und das Gymnasium
(seit 2004: 5-12, vorher 13). Seit 1990 hält sich der Anteil der Hauptschüler an
der bayerischen Schülerschaft der Sekundarstufe I bei deutlich mehr als einem
Drittel.
Die für das Schulwesen einschlägigen Artikel 128-141 der Bayerischen Fassung
präzisieren den Artikel 7 des Grundgesetzes. Wie im Grundgesetz wurden auch
in der Präambel der Bayerischen Verfassung die übernommene historische
Verantwortung und ihre Konsequenzen aus den Erfahrungen der NS-Zeit mit
religiösen Konnotationen verbunden. Entsprechend wurden in Artikel 131 der
Bayerischen Verfassung unter den obersten Bildungszielen „Ehrfurcht vor Gott“
und „Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen“
verankert und in Artikel 135 eine, bis 1968 konfessionelle, christliche Orientierung
der Volksschule. (Zum Gesamtkomplex die Habilitationsschrift Seibert 1995)
Neben dem staatlichen Schulwesen gibt es an die 300 Schulen in katholischer
Trägerschaft; die Evangelische Schulstiftung ist das Dach für 25 Schulen ver
schiedener Zweige an 13 Orten.
In einer ab 1979 mehrfach aufgelegten Broschüre des Staatsinstituts für
Schulpädagogik wurden die Verfassungsvorgaben für die eigene Arbeit so
interpretiert: „Ehrfurcht vor Gott wurde - gemäß dem Leitprinzip der Toleranz -
zusammengebunden mit der Achtung vorder religiösen bzw. weltanschaulichen
Überzeugung des anderen. Die sozialen Tugenden: Selbstbeherrschung, Verant
wortungsgefühl und Hilfsbereitschaft wurden der Achtung vor der Würde des
Menschen zugeordnet, die in der Entfaltung der eigenen Person und im mensch
lichen Zusammenleben zum Ausdruck kommt. Eigenständig blieben Aufge
schlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne - Bekenntnis zum Geist der
Demokratie - Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk - Bereit
schaft zur Völkerverständigung.“ (Oberste Bildungsziele 1995, S. 3, vgl. Plößl
1986, S. 35-36)
Die im Artikel 135 der Bayerischen Verfassung verankerte christliche Grund
orientierung der Volksschule wurde noch in den 1980er Jahren in den Lehr
plankommentaren deutlich angesprochen. Beispielsweise schrieb Herbert
Künder im Beitrag zur Sozialkunde: „Ziel dieser politischen Bildung ist der
Klöcker/Tworuschka: Handbuch der Religionen 10. EL 2005 1
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mündige Bürger, der die zentralsten [sic] Grundwertentscheidungen unserer
Demokratie anerkennt. Diese sind die im Grundrechtskatalog aufgezeigten
Menschenrechte. (...) Die Würde des Menschen ergibt sich aus dessen Ebenbild
lichkeit mit Gott, auf den sich die Bayerische Verfassung und das Grundgesetz
der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich berufen. Dabei steht außer Zwei fei,
dass die Verfassungsväter mit ,Gotf den des Abraham, Moses und Jesus meinten
und nicht ein numinoses Etwas.“ (Künder 1986, S. 92, vgl. Plößl 1986, S. 38)
Auch nach den Zielformulierungen 1997 und 2004 soll die Bildungsarbeit der
Hauptschule den Schülern und Schülerinnen zu einer eigenen Positions
bestimmung verhelfen, in der Bindung an die Bayerische Verfassung vor dem
Hintergrund der christlichen Traditionen: „Wertorientierung und Sinnfindung
richten sich gemäß der bayerischen Verfassung am christlichen Menschenbild
aus.“ (LP Hauptschule 1997, S. 11, LP Hauptschule 2004, 10.20)
Auf die Anfrage der Moslemischen Revue, ob der auf christliche Weile bezogene
Erziehungsauftrag auch für muslimische Kinder und Jugendliche gelte,
antwortete das Bayerische Kultusministerium unter Hinweis auf einen Leitsatz
des Bundesverfassungsgerichts von 1975, dass hier nicht die Glaubensinhalte
einzelner christlicher Bekenntnisse, sondern „in Achtung der religiöswelt
anschaulichen Gefühle Andersdenkender die Werte und Normen zu verstehen“
sind, „die, vom Christentum maßgeblich geprägt, auch weitgehend zum Gemein
gut des abendländischen Kulturkreises geworden sind“ (Moslemische Revue
1996, S. 48-50 zu Bayern, S. 48). Insofern seien diese Ziele, in verfassungs
konformer Auslegung, ebenfalls für Kinder und Jugendliche islamischer Herkunft
gültig. Gerade im Ethikunterricht gelte in besonderer Weise das Toleranzgebot.
Gelegentlich haben auch weitere Schulkonflikte religiöse Implikationen wie die
Auseinandersetzungen um Schulplanungen des Universellen Lebens oder die
Verweigerung der Schulpflicht durch die Angehörigen der Zwölf-Stämme in
Dürrenzimmern bei Nördlingen.
Grundlagen und Reichweite des Religions- und Ethikunterrichts
Der Religionsunterricht hat in Bayern seine rechtlichen Grundlagen im Artikel 7
des Grundgesetzes und in den Art. 136 und 137 der Bayerischen Verfassung. Er
wird nach Artikel 7,3 Grundgesetz und Artikel 136,2 Bayerische Verfassung in
Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaft
erteilt: als Religionsunterricht der Israelitischen Kultusgemeinde, der Evange
lisch-Lutherischen Kirche, der Römisch-Katholischen Kirche, der Altkatho
lischen Kirche, von vier orthodoxen Kirchen und der Neuapostolischen Kirche.
(Kultusministerielles Schreiben III/4-S4402/2-8/141 117 [9.10.1995])
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Der vollständige Artikel umfasst 18 Seiten
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