II - 4.2.4.2

Religions- und Ethikunterricht in Bayern

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Religions- und Ethikunterricht in Bayern II - 4.2.4.2 II - 4.2.4.2 Religions- und Ethikunterricht in Bayern Von Hansjörg Biener Das bayerische Schulwesen Im Unterschied zu anderen Bundesländern hat die Bayerische Staatsregierung bisher am dreigliedrigen Schulsystem festgehalten. Auf die Grundschule folgen die Hauptschule (5-9/10), die Realschule (seit 2001: 5-10) und das Gymnasium (seit 2004: 5-12, vorher 13). Seit 1990 hält sich der Anteil der Hauptschüler an der bayerischen Schülerschaft der Sekundarstufe I bei deutlich mehr als einem Drittel. Die für das Schulwesen einschlägigen Artikel 128-141 der Bayerischen Fassung präzisieren den Artikel 7 des Grundgesetzes. Wie im Grundgesetz wurden auch in der Präambel der Bayerischen Verfassung die übernommene historische Verantwortung und ihre Konsequenzen aus den Erfahrungen der NS-Zeit mit religiösen Konnotationen verbunden. Entsprechend wurden in Artikel 131 der Bayerischen Verfassung unter den obersten Bildungszielen „Ehrfurcht vor Gott“ und „Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen“ verankert und in Artikel 135 eine, bis 1968 konfessionelle, christliche Orientierung der Volksschule. (Zum Gesamtkomplex die Habilitationsschrift Seibert 1995) Neben dem staatlichen Schulwesen gibt es an die 300 Schulen in katholischer Trägerschaft; die Evangelische Schulstiftung ist das Dach für 25 Schulen ver­ schiedener Zweige an 13 Orten. In einer ab 1979 mehrfach aufgelegten Broschüre des Staatsinstituts für Schulpädagogik wurden die Verfassungsvorgaben für die eigene Arbeit so interpretiert: „Ehrfurcht vor Gott wurde - gemäß dem Leitprinzip der Toleranz - zusammengebunden mit der Achtung vorder religiösen bzw. weltanschaulichen Überzeugung des anderen. Die sozialen Tugenden: Selbstbeherrschung, Verant­ wortungsgefühl und Hilfsbereitschaft wurden der Achtung vor der Würde des Menschen zugeordnet, die in der Entfaltung der eigenen Person und im mensch­ lichen Zusammenleben zum Ausdruck kommt. Eigenständig blieben Aufge­ schlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne - Bekenntnis zum Geist der Demokratie - Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk - Bereit­ schaft zur Völkerverständigung.“ (Oberste Bildungsziele 1995, S. 3, vgl. Plößl 1986, S. 35-36) Die im Artikel 135 der Bayerischen Verfassung verankerte christliche Grund­ orientierung der Volksschule wurde noch in den 1980er Jahren in den Lehr­ plankommentaren deutlich angesprochen. Beispielsweise schrieb Herbert Künder im Beitrag zur Sozialkunde: „Ziel dieser politischen Bildung ist der Klöcker/Tworuschka: Handbuch der Religionen 10. EL 2005 1 --- Seite 1 Ende --- II - 4.2.4.2 Religions- und Ethikunterricht in Bayern mündige Bürger, der die zentralsten [sic] Grundwertentscheidungen unserer Demokratie anerkennt. Diese sind die im Grundrechtskatalog aufgezeigten Menschenrechte. (...) Die Würde des Menschen ergibt sich aus dessen Ebenbild­ lichkeit mit Gott, auf den sich die Bayerische Verfassung und das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich berufen. Dabei steht außer Zwei fei, dass die Verfassungsväter mit ,Gotf den des Abraham, Moses und Jesus meinten und nicht ein numinoses Etwas.“ (Künder 1986, S. 92, vgl. Plößl 1986, S. 38) Auch nach den Zielformulierungen 1997 und 2004 soll die Bildungsarbeit der Hauptschule den Schülern und Schülerinnen zu einer eigenen Positions­ bestimmung verhelfen, in der Bindung an die Bayerische Verfassung vor dem Hintergrund der christlichen Traditionen: „Wertorientierung und Sinnfindung richten sich gemäß der bayerischen Verfassung am christlichen Menschenbild aus.“ (LP Hauptschule 1997, S. 11, LP Hauptschule 2004, 10.20) Auf die Anfrage der Moslemischen Revue, ob der auf christliche Weile bezogene Erziehungsauftrag auch für muslimische Kinder und Jugendliche gelte, antwortete das Bayerische Kultusministerium unter Hinweis auf einen Leitsatz des Bundesverfassungsgerichts von 1975, dass hier nicht die Glaubensinhalte einzelner christlicher Bekenntnisse, sondern „in Achtung der religiöswelt­ anschaulichen Gefühle Andersdenkender die Werte und Normen zu verstehen“ sind, „die, vom Christentum maßgeblich geprägt, auch weitgehend zum Gemein­ gut des abendländischen Kulturkreises geworden sind“ (Moslemische Revue 1996, S. 48-50 zu Bayern, S. 48). Insofern seien diese Ziele, in verfassungs­ konformer Auslegung, ebenfalls für Kinder und Jugendliche islamischer Herkunft gültig. Gerade im Ethikunterricht gelte in besonderer Weise das Toleranzgebot. Gelegentlich haben auch weitere Schulkonflikte religiöse Implikationen wie die Auseinandersetzungen um Schulplanungen des Universellen Lebens oder die Verweigerung der Schulpflicht durch die Angehörigen der Zwölf-Stämme in Dürrenzimmern bei Nördlingen. Grundlagen und Reichweite des Religions- und Ethikunterrichts Der Religionsunterricht hat in Bayern seine rechtlichen Grundlagen im Artikel 7 des Grundgesetzes und in den Art. 136 und 137 der Bayerischen Verfassung. Er wird nach Artikel 7,3 Grundgesetz und Artikel 136,2 Bayerische Verfassung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaft erteilt: als Religionsunterricht der Israelitischen Kultusgemeinde, der Evange­ lisch-Lutherischen Kirche, der Römisch-Katholischen Kirche, der Altkatho­ lischen Kirche, von vier orthodoxen Kirchen und der Neuapostolischen Kirche. (Kultusministerielles Schreiben III/4-S4402/2-8/141 117 [9.10.1995]) 2 Westarp Science - Fachverlage
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