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Amtskirchliche Organisationsstrukturen unter dem Dach der Deutschen Bischofskonferenz

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Amtskirchliche Organisationsstrukturen II -1.2.3 II - 1.2.3 Amtskirchliche Organisationsstrukturen unter dem Dach der Deutschen Bischofskonferenz Von Rudolf Hammerschmidt Geschichte Im Jahre 1848 kamen die deutschen Bischöfe erstmals zu einer Bischofskonfe­ renz in Würzburg zusammen. Die kirchenpolitischen Auseinandersetzungen des 19. Jahrhunderts, aber auch die mit den demokratischen Freiheiten gegebenen neuen Möglichkeiten führten um die Mitte des vergangenen Jahrhunderts zu einem verstärkten gemeinsamen Vorgehen sowohl bei den Laien (erster „Ka­ tholikentag“ 1848) als auch bei den Bischöfen. Ihre gemeinsamen Beratungen ergänzten die bisherigen regionalen Zusammenkünfte. Seit 1867 - mit der ersten Bischofskonferenz in Fulda - begann eine Institutio­ nalisierung der Bischofskonferenz „am Grabe des heiligen Bonifatius“. Die Konferenz verstand sich als freier Zusammenschluß, ihre Beschlüsse waren rechtlich nicht bindend. Paragraph 1 der Geschäftsordnung legte fest: „Die bi­ schöflichen Konferenzen bezwecken nicht, den deutschen Episkopat als eine Gesamtheit zu vertreten, die kirchlichen Synoden zu ersetzen oder legislato­ risch tätig zu sein...“. Von 1873 bis 1933 fanden die Konferenzen in Fulda ohne die bayerischen Bi­ schöfe statt, die sich zu eigenen Beratungen in Freising trafen. Unter dem Druck der politischen Verhältnisse nahmen sie ab 1933 an der Fuldaer Bischofskonfe­ renz teil. Im Jahre 1965 erfolgte die kirchcnrechtliche Anerkennung der nationalen Bi­ schofskonferenzen als eine „auctoritas territorialis“ (Dekret „Christus Dominus“ Nr. 37 und 38) durch das Zweite Vatikanische Konzil. Im Jahr darauf gab sich die Fuldaer Bischofskonferenz gemäß den kirchenrcchtlichen Vorgaben ein neues Statut und heißt von da an „Deutsche Bischofskonferenz“. Neben den Ordina­ rien (Ortsbischöfen) sind auch die Weihbischöfe und die Apostolischen und Kanonischen Visitatoren Mitglieder der Bischofskonferenz. Als Tagungsort der jährlichen Hcrbstvollversammlung wurde Fulda fcstgelegt. Die Frühjahrs­ vollversammlungen Finden an wechselnden Orten auf Einladung eines Orts­ bischofs statt. Mit der Verfestigung der deutschen Teilung nach dem Mauerbau wurde die Teilnahme der ostdeutschen Bischöfe durch die Behörden der DDR verhindert. Die unterschiedlichen pastoralen Erfordernisse (z.B. Jugendweihe, religiöse Erziehung) führten 1976 zur Errichtung der „Berliner Bischofskonferenz“. Diese Konferenz war schon vom Namen her keine nationale Bischofskonferenz, wenn sic auch die volle kirchenrechtlichc Kompetenz einer nationalen Bischofskon­ Klöcker/Tworuschka: Handbuch der Religionen 1997 1 --- Seite 1 Ende --- II -1.2.3 Amtskirchliche Organisationsstrukturen ferenz hatte. Ausdrücklich erklärte der Apostolische Stuhl, daß es sich bei der Errichtung der „Berliner Bischofskonferenz“ um keine Anerkennung der deut­ schen Teilung handle. Die besondere politische Lage von Berlin führte dazu, daß der Bischof von Berlin, der für Ost- und West-Berlin zuständig war, sowohl der „Berliner Bischofskonferenz“ als auch der „Deutschen Bischofskonferenz“ angehörte. Er ließ sich bei den Vollversammlungen der „Deutschen Bischofs­ konferenz“ durch seinen Generalvikar in West-Berlin vertreten. Seit 1950 hatte es auf dem Gebiet der DDR die „Berliner Ordinarienkonferenz“ gegeben. Organisation und Dienststellen Die katholische Kirche in Deutschland gliedert sich in sieben Erzbistümer und 20 Bistümer. Die Erzbistümer (EB) bilden die Kirchenprovinzen, denen die Bistümer zugeordnet sind: EB Bamberg: Eichstätt, Speyer, Würzburg; EB Ber­ lin: Dresden, Görlitz; EB Freiburg: Mainz, Rottenburg-Stuttgart; EB Hamburg: Hildesheim, Osnabrück; EB Köln: Aachen, Essen, Limburg, Münster, Trier; EB München-Freising: Augsburg, Passau, Regensburg; EB Paderborn: Erfurt, Fulda, Magdeburg. Die „Deutsche Bischofskonferenz“ ist laut Statut der „Zusammenschluß der Bischöfe der Teilkirchcn und der übrigen Jurisdiktionsbezirke in Deutschland zum Studium und zur Förderung gemeinsamer pastoraler Aufgaben, zu gegen­ seitiger Beratung, zur notwendigen Koordinierung der kirchlichen Arbeit und zum gegenseitigen Erlaß von Entscheidungen sowie zur Pflege von Ver­ bindungen zu anderen Konferenzen“ (Statut vom 22. September 1992). Zur Wahrnehmung von Aufgaben im rechtlichen und wirtschaftlichen Bereich haben sich die Erzdiözesen und Diözesen zum „Verband der Diözesen Deutsch­ lands“ zusammcngeschlossen. Er ist nach dem in Deutschland geltenden Ver­ fassungsrecht Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz ist das oberste beschlie­ ßende Organ. Sie tritt in der Regel zweimal im Jahr für drei bis vier Tage zu­ sammen. Die Herbstsitzung findet immer in Fulda statt. Der Ständige Rat, dem nur die Diözesanbischöfe angehören (mit der Möglich­ keit der Vertretung durch einen Weihbischof oder den Gcncralvikar), in dem also jedes Erzbistum und jedes Bistum nur eine Stimme hat, tagt alle sechs Wochen zur Erledigung der laufenden Aufgaben. Er ist an die Beschlüsse der Vollversammlung gebunden. Die erste Sitzung des Ständigen Rates fand am 21. Januar 1974 statt. Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz steht dem Vorsitzenden bei der Vorbereitung der Sitzungen und bei der Durchführung der Beschlüsse zur Verfügung. Es wird geleitet vom Sekretär der Deutschen Bischofskonferenz. 2 Westarp Science - Fachverlage
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