Amtskirchliche Organisationsstrukturen II -1.2.3
II - 1.2.3 Amtskirchliche Organisationsstrukturen unter dem Dach der
Deutschen Bischofskonferenz
Von Rudolf Hammerschmidt
Geschichte
Im Jahre 1848 kamen die deutschen Bischöfe erstmals zu einer Bischofskonfe
renz in Würzburg zusammen. Die kirchenpolitischen Auseinandersetzungen des
19. Jahrhunderts, aber auch die mit den demokratischen Freiheiten gegebenen
neuen Möglichkeiten führten um die Mitte des vergangenen Jahrhunderts zu
einem verstärkten gemeinsamen Vorgehen sowohl bei den Laien (erster „Ka
tholikentag“ 1848) als auch bei den Bischöfen. Ihre gemeinsamen Beratungen
ergänzten die bisherigen regionalen Zusammenkünfte.
Seit 1867 - mit der ersten Bischofskonferenz in Fulda - begann eine Institutio
nalisierung der Bischofskonferenz „am Grabe des heiligen Bonifatius“. Die
Konferenz verstand sich als freier Zusammenschluß, ihre Beschlüsse waren
rechtlich nicht bindend. Paragraph 1 der Geschäftsordnung legte fest: „Die bi
schöflichen Konferenzen bezwecken nicht, den deutschen Episkopat als eine
Gesamtheit zu vertreten, die kirchlichen Synoden zu ersetzen oder legislato
risch tätig zu sein...“.
Von 1873 bis 1933 fanden die Konferenzen in Fulda ohne die bayerischen Bi
schöfe statt, die sich zu eigenen Beratungen in Freising trafen. Unter dem Druck
der politischen Verhältnisse nahmen sie ab 1933 an der Fuldaer Bischofskonfe
renz teil.
Im Jahre 1965 erfolgte die kirchcnrechtliche Anerkennung der nationalen Bi
schofskonferenzen als eine „auctoritas territorialis“ (Dekret „Christus Dominus“
Nr. 37 und 38) durch das Zweite Vatikanische Konzil. Im Jahr darauf gab sich
die Fuldaer Bischofskonferenz gemäß den kirchenrcchtlichen Vorgaben ein neues
Statut und heißt von da an „Deutsche Bischofskonferenz“. Neben den Ordina
rien (Ortsbischöfen) sind auch die Weihbischöfe und die Apostolischen und
Kanonischen Visitatoren Mitglieder der Bischofskonferenz. Als Tagungsort der
jährlichen Hcrbstvollversammlung wurde Fulda fcstgelegt. Die Frühjahrs
vollversammlungen Finden an wechselnden Orten auf Einladung eines Orts
bischofs statt.
Mit der Verfestigung der deutschen Teilung nach dem Mauerbau wurde die
Teilnahme der ostdeutschen Bischöfe durch die Behörden der DDR verhindert.
Die unterschiedlichen pastoralen Erfordernisse (z.B. Jugendweihe, religiöse
Erziehung) führten 1976 zur Errichtung der „Berliner Bischofskonferenz“. Diese
Konferenz war schon vom Namen her keine nationale Bischofskonferenz, wenn
sic auch die volle kirchenrechtlichc Kompetenz einer nationalen Bischofskon
Klöcker/Tworuschka: Handbuch der Religionen 1997 1
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II -1.2.3 Amtskirchliche Organisationsstrukturen
ferenz hatte. Ausdrücklich erklärte der Apostolische Stuhl, daß es sich bei der
Errichtung der „Berliner Bischofskonferenz“ um keine Anerkennung der deut
schen Teilung handle. Die besondere politische Lage von Berlin führte dazu,
daß der Bischof von Berlin, der für Ost- und West-Berlin zuständig war, sowohl
der „Berliner Bischofskonferenz“ als auch der „Deutschen Bischofskonferenz“
angehörte. Er ließ sich bei den Vollversammlungen der „Deutschen Bischofs
konferenz“ durch seinen Generalvikar in West-Berlin vertreten. Seit 1950 hatte
es auf dem Gebiet der DDR die „Berliner Ordinarienkonferenz“ gegeben.
Organisation und Dienststellen
Die katholische Kirche in Deutschland gliedert sich in sieben Erzbistümer und
20 Bistümer. Die Erzbistümer (EB) bilden die Kirchenprovinzen, denen die
Bistümer zugeordnet sind: EB Bamberg: Eichstätt, Speyer, Würzburg; EB Ber
lin: Dresden, Görlitz; EB Freiburg: Mainz, Rottenburg-Stuttgart; EB Hamburg:
Hildesheim, Osnabrück; EB Köln: Aachen, Essen, Limburg, Münster, Trier;
EB München-Freising: Augsburg, Passau, Regensburg; EB Paderborn: Erfurt,
Fulda, Magdeburg.
Die „Deutsche Bischofskonferenz“ ist laut Statut der „Zusammenschluß der
Bischöfe der Teilkirchcn und der übrigen Jurisdiktionsbezirke in Deutschland
zum Studium und zur Förderung gemeinsamer pastoraler Aufgaben, zu gegen
seitiger Beratung, zur notwendigen Koordinierung der kirchlichen Arbeit und
zum gegenseitigen Erlaß von Entscheidungen sowie zur Pflege von Ver
bindungen zu anderen Konferenzen“ (Statut vom 22. September 1992).
Zur Wahrnehmung von Aufgaben im rechtlichen und wirtschaftlichen Bereich
haben sich die Erzdiözesen und Diözesen zum „Verband der Diözesen Deutsch
lands“ zusammcngeschlossen. Er ist nach dem in Deutschland geltenden Ver
fassungsrecht Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Die Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz ist das oberste beschlie
ßende Organ. Sie tritt in der Regel zweimal im Jahr für drei bis vier Tage zu
sammen. Die Herbstsitzung findet immer in Fulda statt.
Der Ständige Rat, dem nur die Diözesanbischöfe angehören (mit der Möglich
keit der Vertretung durch einen Weihbischof oder den Gcncralvikar), in dem
also jedes Erzbistum und jedes Bistum nur eine Stimme hat, tagt alle sechs
Wochen zur Erledigung der laufenden Aufgaben. Er ist an die Beschlüsse der
Vollversammlung gebunden. Die erste Sitzung des Ständigen Rates fand am
21. Januar 1974 statt.
Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz steht dem Vorsitzenden bei
der Vorbereitung der Sitzungen und bei der Durchführung der Beschlüsse zur
Verfügung. Es wird geleitet vom Sekretär der Deutschen Bischofskonferenz.
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Der vollständige Artikel umfasst 15 Seiten
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