I - 6.7

Die staatliche Neutralität in religiösen und weltanschaulichen Fragen

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Die staatliche Neutralität I - 6.7 Klöcker/Tworuschka: Handbuch der Religionen 41. EL 2014 1 I - 6.7 Die staatliche Neutralität in religiösen und weltanschau- lichen Fragen Von Heinrich de Wall Zu ähnlichen Missverständnissen wie der Trennungsgrundsatz verleitet der in der Diskussion ebenfalls häufig verwendete Begriff der staatlichen Neutralität in religiösen und weltanschaulichen Fragen. Dieser ist im Grundgesetz nicht explizit enthalten, sondern ist vom BVerfG aus der Zusammenschau einer Reihe von Einzelregelungen des Grundgesetzes – Religionsfreiheit, religiöse Gleich- heit und Verbot der Staatskirche – hergeleitet worden (BVerf-GE 18, 386, s. o.). Ob er einen über die Einzelregelungen, aus denen er hergeleitet wird, hinausge- henden Rechtsgehalt besitzt, ist eine offene Frage. Der Begriff der staatlichen Neutralität wird in der politischen und juristischen Diskussion bisweilen dazu benutzt, die Systemwidrigkeit anderer grundgesetzlicher Vorschriften, etwa der Garantie des Religionsunterrichts, zu behaupten, um so deren Legitima- tion anzuzweifeln oder ihren Anwendungsbereich einzuengen. Demgegenüber ist daran zu erinnern, dass die religiös-weltanschauliche Neutralität aus einer Zusammenschau verschiedener Verfassungsartikel hergeleitet ist, die keinen höheren Rang als die sogenannten „Durchbrechungen“ des Neutralitätsprinzips besitzen. Dem Grundgesetz ist ein Neutralitätskonzept, das Staat und Religion gegeneinander abschottet und den Staat zu einer Ignorierung des Religiösen zwingt, nicht zu entnehmen. Es sieht vielmehr in mehreren Vorschriften, zu denen neben der Garantie des Religionsunterrichts die der Anstaltsseelsorge (Art. 141 WRV) oder die Feiertagsgarantie des Art. 139 WRV gehören, Be- rührungspunkte vor. Diese sind integrale Bestandteile, nicht Ausnahmen des grundgesetzlichen Neutralitätsverständnisses. Ein anderes Verständnis mag den Neutralitätsvorstellungen anderer Verfassungsordnungen, wie der franzö- sischen oder der amerikanischen, entsprechen. Das ist aber für die Auslegung des Grundgesetzes ohne Bedeutung. Vor dem Hintergrund seiner besonderen Anfälligkeit für das Einfließen außerrechtlicher Vorverständnisse empfiehlt es sich, auf den Begriff der Neutralität weitgehend zu verzichten und die Rechts- frage stattdessen auf der Grundlage der positiven Regelungen des Grundge- setzes, insbesondere der Religionsfreiheit, der religiösen Gleichheit und des Verbots der Staatskirche, zu lösen. --- Seite 1 Ende ---
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