Die staatliche Neutralität I - 6.7
Klöcker/Tworuschka: Handbuch der Religionen 41. EL 2014 1
I - 6.7 Die staatliche Neutralität in religiösen und weltanschau-
lichen Fragen
Von Heinrich de Wall
Zu ähnlichen Missverständnissen wie der Trennungsgrundsatz verleitet der in
der Diskussion ebenfalls häufig verwendete Begriff der staatlichen Neutralität
in religiösen und weltanschaulichen Fragen. Dieser ist im Grundgesetz nicht
explizit enthalten, sondern ist vom BVerfG aus der Zusammenschau einer Reihe
von Einzelregelungen des Grundgesetzes – Religionsfreiheit, religiöse Gleich-
heit und Verbot der Staatskirche – hergeleitet worden (BVerf-GE 18, 386, s. o.).
Ob er einen über die Einzelregelungen, aus denen er hergeleitet wird, hinausge-
henden Rechtsgehalt besitzt, ist eine offene Frage. Der Begriff der staatlichen
Neutralität wird in der politischen und juristischen Diskussion bisweilen dazu
benutzt, die Systemwidrigkeit anderer grundgesetzlicher Vorschriften, etwa
der Garantie des Religionsunterrichts, zu behaupten, um so deren Legitima-
tion anzuzweifeln oder ihren Anwendungsbereich einzuengen. Demgegenüber
ist daran zu erinnern, dass die religiös-weltanschauliche Neutralität aus einer
Zusammenschau verschiedener Verfassungsartikel hergeleitet ist, die keinen
höheren Rang als die sogenannten „Durchbrechungen“ des Neutralitätsprinzips
besitzen. Dem Grundgesetz ist ein Neutralitätskonzept, das Staat und Religion
gegeneinander abschottet und den Staat zu einer Ignorierung des Religiösen
zwingt, nicht zu entnehmen. Es sieht vielmehr in mehreren Vorschriften, zu
denen neben der Garantie des Religionsunterrichts die der Anstaltsseelsorge
(Art. 141 WRV) oder die Feiertagsgarantie des Art. 139 WRV gehören, Be-
rührungspunkte vor. Diese sind integrale Bestandteile, nicht Ausnahmen des
grundgesetzlichen Neutralitätsverständnisses. Ein anderes Verständnis mag
den Neutralitätsvorstellungen anderer Verfassungsordnungen, wie der franzö-
sischen oder der amerikanischen, entsprechen. Das ist aber für die Auslegung
des Grundgesetzes ohne Bedeutung. Vor dem Hintergrund seiner besonderen
Anfälligkeit für das Einfließen außerrechtlicher Vorverständnisse empfiehlt es
sich, auf den Begriff der Neutralität weitgehend zu verzichten und die Rechts-
frage stattdessen auf der Grundlage der positiven Regelungen des Grundge-
setzes, insbesondere der Religionsfreiheit, der religiösen Gleichheit und des
Verbots der Staatskirche, zu lösen.
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