I - 6.2

Rechtsquellen

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Rechtsquellen I - 6.2 Klöcker/Tworuschka: Handbuch der Religionen 41. EL 2014 1 I - 6.2 Rechtsquellen Von Heinrich de Wall Die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Staatskirchenrechts sind im Grund- recht auf Religionsfreiheit in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und in Art. 140 GG fest- gelegt, der die Art. 136–139 und 141 WRV zum Bestandteil des Grundgeset- zes erklärt. Diese Vorschriften sind damit vollgültiges Verfassungsrecht und stehen den übrigen Vorschriften des GG im Rang gleich. Sie konkretisieren und ergänzen Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Das Staatskirchenrecht ist im Übrigen ganz überwiegend Ländersache. Dementsprechend finden sich in den Länder- verfassungen ebenfalls staatskirchenrechtliche Regelungen, die freilich wegen des Vorrangs des Grundgesetzes von untergeordneter Bedeutung sind. Durch zahlreiche Konkordate der Länder mit der römisch-katholischen Kirche und Staatskirchenverträge mit den jeweiligen evangelischen Landeskirchen (und auch kleineren Religionsgemeinschaften) sind diese Grundlagen vertraglich gesichert und näher ausgestaltet worden. Diese Verträge gewinnen durch die Zu- stimmungsgesetze der jeweiligen Länderparlamente den Rang eines einfachen Landesgesetzes. Mittlerweile sind vertragliche Vereinbarungen auch mit jüdi- schen Gemeinschaften und in einigen Ländern auch mit islamischen Religions- gemeinschaften geschlossen worden. Zahlreiche Regelungen, die das Verhältnis des Staates zu Religionsgemeinschaften betreffen, finden sich darüber hinaus in verschiedenen anderen Bundes- und Landesgesetzen. Von hervorragender Bedeutung für das Verständnis und die Fortbildung des Staatskirchenrechts ist schließlich die Rechtsprechung, vor allem die des Bundesverfassungsgerichts. Trotz des seit 1919 weitgehend unveränderten Normbestandes auf der Verfas- sungsebene ist daher das Staatskirchenrecht keine statische Materie, sondern unterliegt vielfältigem Wandel. Obwohl die EU an sich keine Kompetenz zur Regelung des Verhältnisses von Staat und Religionsgemeinschaften hat, gewinnt das Europarecht in einzelnen Bereichen immer größere Bedeutung. Einzelne europarechtliche Rechtsset- zungsakte, insbesondere die Richtlinie 2000 / 78 / EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vom 27.11.2000, betreffen die Religionsgemeinschaf- ten unmittelbar und enthalten auch entsprechende Sonderregelungen. Eine all- gemeine Regelung zum Verhältnis von EU und Religionsgemeinschaften enthält Art. 17 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). --- Seite 1 Ende ---
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