Rechtsquellen I - 6.2
Klöcker/Tworuschka: Handbuch der Religionen 41. EL 2014 1
I - 6.2 Rechtsquellen
Von Heinrich de Wall
Die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Staatskirchenrechts sind im Grund-
recht auf Religionsfreiheit in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und in Art. 140 GG fest-
gelegt, der die Art. 136–139 und 141 WRV zum Bestandteil des Grundgeset-
zes erklärt. Diese Vorschriften sind damit vollgültiges Verfassungsrecht und
stehen den ĂĽbrigen Vorschriften des GG im Rang gleich. Sie konkretisieren
und ergänzen Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Das Staatskirchenrecht ist im Übrigen
ganz überwiegend Ländersache. Dementsprechend finden sich in den Länder-
verfassungen ebenfalls staatskirchenrechtliche Regelungen, die freilich wegen
des Vorrangs des Grundgesetzes von untergeordneter Bedeutung sind. Durch
zahlreiche Konkordate der Länder mit der römisch-katholischen Kirche und
Staatskirchenverträge mit den jeweiligen evangelischen Landeskirchen (und
auch kleineren Religionsgemeinschaften) sind diese Grundlagen vertraglich
gesichert und näher ausgestaltet worden. Diese Verträge gewinnen durch die Zu-
stimmungsgesetze der jeweiligen Länderparlamente den Rang eines einfachen
Landesgesetzes. Mittlerweile sind vertragliche Vereinbarungen auch mit jĂĽdi-
schen Gemeinschaften und in einigen Ländern auch mit islamischen Religions-
gemeinschaften geschlossen worden. Zahlreiche Regelungen, die das Verhältnis
des Staates zu Religionsgemeinschaften betreffen, finden sich darĂĽber hinaus
in verschiedenen anderen Bundes- und Landesgesetzen. Von hervorragender
Bedeutung für das Verständnis und die Fortbildung des Staatskirchenrechts ist
schlieĂźlich die Rechtsprechung, vor allem die des Bundesverfassungsgerichts.
Trotz des seit 1919 weitgehend unveränderten Normbestandes auf der Verfas-
sungsebene ist daher das Staatskirchenrecht keine statische Materie, sondern
unterliegt vielfältigem Wandel.
Obwohl die EU an sich keine Kompetenz zur Regelung des Verhältnisses von
Staat und Religionsgemeinschaften hat, gewinnt das Europarecht in einzelnen
Bereichen immer größere Bedeutung. Einzelne europarechtliche Rechtsset-
zungsakte, insbesondere die Richtlinie 2000 / 78 / EG des Rates zur Festlegung
eines allgemeinen Rahmens fĂĽr die Verwirklichung der Gleichbehandlung in
Beschäftigung und Beruf vom 27.11.2000, betreffen die Religionsgemeinschaf-
ten unmittelbar und enthalten auch entsprechende Sonderregelungen. Eine all-
gemeine Regelung zum Verhältnis von EU und Religionsgemeinschaften enthält
Art. 17 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
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