I-6.6

de Wall, Trennung von Staat und Kirche

📅 2014 📄 2 Seiten

Trennung von Staat und Kirche Von Heinrich de Wall Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 1 WRV lautet: „Es besteht keine Staatskirche.“ Staat und Kirche sind damit in Deutschland getrennt. Das gilt natürlich auch für andere Religionsgemeinschaften. Der Begriff „Trennung von Staat und Kirche“ wird in der öffentlichen Diskussion häufig weit und diffus verwendet: als Forderung, alle religiösen Bezüge aus der staatlichen Sphäre zu beseitigen. So sollen beispielsweise der Religionsunterricht oder die Möglichkeit, den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erlangen, gegen den Grundsatz der Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften verstoßen. Für die Rechtsordnung unter dem Grundgesetz ist das kein sinnvoller Sprachgebrauch - denn das Grundgesetz ordnet eben sowohl die „Trennung von Staat und Kirche“ als auch Körperschaftsstatus und Religionsfreiheit nebeneinander an und sieht sie nicht in einem Widerspruch zueinander. „Trennung von Staat und Kirche“ bedeutet im Grundgesetz daher die institutionell-organisatorische Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften: …

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