de Wall, Die religiöse Gleichheit
Die religiöse Gleichheit Von Heinrich de Wall Die Religionsfreiheit wird durch das Verbot der Ungleichbehandlung aus religiösen Gründen ergänzt. Ohne Gleichheit wäre die Religionsfreiheit unvollkommen: Das Gleichheitsgebot untersagt es, dass der Staat willkürlich die Religionsfreiheit des einen stärker beschränkt als die eines anderen. Sie verhindert auch, dass über die bloße Abwehr staatlicher Eingriffe hinaus eine religiöse Orientierung gegenüber der anderen durch den Staat privilegiert bzw. diskriminiert wird. Dies ist besonders deshalb von Bedeutung, weil der Staat nicht nur im Wege des Eingriffs die Religionsausübung beeinflussen kann, sondern auch durch andere Maßnahmen, etwa durch aktive Förderung. Dass er hierbei eine Auswahl nach religiösen Kriterien trifft, wird durch das Gleichheitsgebot untersagt. Hinzuweisen ist freilich auch hier darauf, dass der Gleichheitssatz des Grundgesetzes nur den Staat bindet, nicht den Einzelnen. Selbstverständlich darf der Bürger die eine Religion gegenüber der anderen bevorzugen, die Auswahl seines Ehegatten anhand dessen Religion treffen, der einen Religionsgemeinschaft spenden, …
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