de Wall, Die Finanzierung der Religionsgemeinschaften, inbesondere die Kirchensteuer
Die Finanzierung der Religionsgemeinschaften, inbesondere die Kirchensteuer Von Heinrich de Wall Wie andere Vereinigungen benötigen auch die Religionsgemeinschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben finanzielle Mittel, die vor allem durch Beiträge der Mitglieder aufgebracht werden. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Religionsgemeinschaften die Mittel für ihre Tätigkeit selbst aufbringen müssen. Dafür kommen insbesondere Mitgliedsbeiträge in Betracht. Den Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, räumt Art. 137 Abs. 6 WRV das Recht zur Erhebung von Steuern aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten ein. Dies sind die sogenannten „Kirchensteuern“, die auch von anderen Religionsgemeinschaften als den Kirchen erhoben werden können, sofern sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Der unpassende, aber eingeführte Begriff „Kirchensteuer“ soll der Verständlichkeit halber auch hier verwendet werden. Obwohl die Kirchensteuer nicht mehr ist als eine besondere Form der Erhebung von Mitgliedsbeiträgen, ist sie immer wieder Gegenstand von Kritik. So soll die Kirchensteuer ein Privileg der Großkirchen sein. Das ist aber deshalb …
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