I-6.12

de Wall, Staat und Religionsgemeinschaften im Europarecht

📅 2014 📄 2 Seiten

Staat und Religionsgemeinschaften im Europarecht Von Heinrich de Wall Das Verhältnis von Staat und Religionsgemeinschaften ist in den Mitgliedsstaaten der EU vor dem Hintergrund sehr unterschiedlicher historischer und religionsdemografischer Voraussetzungen ganz unterschiedlich geregelt. Die Europäische Gemeinschaft bzw. die Europäische Union hat keine Kompetenzen zur Regelung des Staatskirchenrechts in den Mitgliedsstaaten. Dies ist in einer Erklärung zur Schlussakte von Amsterdam 1997 bekräftigt worden: „Die Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedsstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und lässt ihn unangetastet. Ebenso achtet die Union den Status von weltanschaulichen und nicht konfessionellen Organisationen.“ Diese Erklärung ist, nachdem sie in Artikel I - 52 des gescheiterten Vertrags über eine Verfassung für Europa (EUVerf.) aufgenommen worden war, nunmehr durch den Lissaboner Vertrag als Art 17 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUVertrag) eingefügt worden. Trotz dieses Grundsatzes der Achtung des Status’ der Kirchen in den Mitgliedsstaaten …

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