I-6.9

de Wall, Das Wirken der Religionsgemeinschaften in der Öffentlichkeit und in staatlichen Einrichtungen

📅 2014 📄 5 Seiten

Das Wirken der Religionsgemeinschaften in der Öffentlichkeit und in staatlichen Einrichtungen Von Heinrich de Wall Da sich die Religionsfreiheit nicht in einem Schutz der religiösen (Haus-)Andacht erschöpft, ist auch das Wirken der Individuen und der Religionsgemeinschaften in der Öffentlichkeit geschützt. Dass dies sich bereits aus der Religionsfreiheit nach dem Verständnis des Grundgesetzes ergibt, ist deshalb hervorzuheben, weil es weder für vergangene Zeiten noch für alle Staaten gilt. Unter dem Grundgesetz ist dagegen die Religionsausübung weder inhaltlich auf Kultushandlungen beschränkt (s. o.), noch brauchen sich die Individuen und Religionsgemeinschaften auf den internen Bereich zu beschränken, sondern können sich selbstverständlich damit an die Öffentlichkeit wenden. Da die Grundrechte in erster Linie Rechte zur Abwehr staatlicher Eingriffe in den Bereich bürgerlicher Freiheit sind, dagegen aber keine Rechte auf Zugang zu staatlichen Einrichtungen vermitteln, wären allerdings die religiösen Entfaltungsmöglichkeiten in einem Staat, der sich wie die Bundesrepublik zahlreicher Lebensbereiche umfassend annimmt, gerade für zentrale …

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